{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2004-5_2008-10-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128488&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "10a5cc05ef49e38c5e2eff4c6b9d1d06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2004.5", "d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.10.2008 SGNEB.2004.5 (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.10.2008 SGNEB.2004.5 (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.10.2008 SGNEB.2004.5 (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:01", "Checksum": "f84c49851cc4d7ac3fb677d57ef775f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.10.2008 SGNEB.2004.5 (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt)\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2008 Nr. 10\nStG § 165, StG § 206 Abs. 1 lit. a - Verfahren; Revision. Handänderungssteuer; Aufhebungsvertrag.\n1. Vereinbaren die Parteien eines Grundstückkaufs, dass die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung beim Amtschreiber über die Bezahlung des Kaufpreises Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist, ist von einer aufschiebenden Bedingung auszugehen.\n2. Die Aufhebung eines solchen Vertrages ist - solange dieser nicht erfüllt ist - nicht ein Rückverkauf, sondern eine Aufhebung des Schuldverhältnisses. Ist der Grundstückkaufvertrag vollständig erfüllt, ist keine Aufhebung mehr möglich, sondern nur noch ein Rückverkauf.\n3. Weil der Aufhebungsvertrag das ganze Schuldverhältnis (d.h. das Vertragsverhältnis insgesamt) aufhebt, entfaltet dieses keine Wirkung. Die Aufhebung wirkt ex tunc zurückbezogen auf das Datum des Vertragsabschlusses.\nSachverhalt\n1. Die Steuerpflichtigen A.X. und B.X. schlossen am 17. September 2003 mit C.Y. einen Kaufvertrag über ein Wohnhaus in R./SO ab. Der Kaufpreis war wie folgt zu bezahlen: Fr. 50'000.-- als Anzahlung und „Reuegeld“, Restzahlung Fr. 670'000.-- am 30. Juni 2004. Nutzen und Schaden sollten am 1. Juli 2004 übergehen.\nDie Parteien vereinbarten: „Falls der Kaufpreis nicht bis zum 15.07.2004 vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst.“ Bis zur Bezahlung des Kaufpreises durfte der Kauf nicht im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezahlung sei der Amtschreiberei durch eine Treuhandstelle mitzuteilen. Die Verkäuferschaft verpflichtete sich, das Kaufobjekt nicht mit Pfändern und Dienstbarkeiten zu belasten.\nAm 20. Oktober 2003 wurde auf dem Kauf die Handänderungssteuer veranlagt. Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Handänderungssteuer wurde jedoch nicht bezahlt.\nAm 19. Januar 2004 unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag, mit welchem sie den Kaufvertrag aufhoben. Sie vereinbarten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von Fr. 50'000.--.\nDie Steuerpflichtigen stellten daraufhin ein Revisionsgesuch und beantragten die Aufhebung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung über die Handänderungssteuer. Das Steueramt (Vorinstanz) wies das Revisionsgesuch ab. Mit Abschluss des Kaufvertrages hätten die Steuerpflichtigen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück erworben. Der Aufhebungsvertrag wirke ab Unterzeichnung (ex nunc) und nicht rückwirkend (ex tunc). Deshalb sei die wirtschaftliche Verfügbarkeit über das Grundstück auf die Steuerpflichtigen übergegangen. Damit sei auch die Handänderungssteuer geschuldet.\nGegen die Abweisung des Revisionsgesuchs führten die Steuerpflichtigen Rekurs beim Steuergericht. Das Steueramt beantragte Abweisung des Rekurses. Auf die Vorbringen beider Parteien ist im Zusammenhang mit den Erwägungen einzugehen.\nErwägungen\n2. Vorab kurz zu den Voraussetzungen einer Revision: Nach § 165 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid namentlich dann zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn – nachträglich – erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 166 StG).\n3. In einem publizierten Urteil (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 2002 Nr. 8) hat das Steuergericht über einen Fall entschieden, in welchem die Kaufsparteien einen Kaufvertrag mit der Bedingung abgeschlossen hatten, dass die Eigentumsübertragung im Grundbuch erst einzutragen sei, wenn der Amtschreiberei eine Bestätigung über die Bezahlung des Kaufpreises vorgelegt werde. Die Verkaufspartei hatte den Rücktritt vom Vertrag erklärt, bevor Grundbucheintrag oder Zahlung erfolgt waren. Der Verkäufer nahm den Rücktritt an. Das Steuergericht schloss daraus auf einen Aufhebungsvertrag, der gemäss Art. 115 OR formlos zustande gekommen sei. Mit dem formlos zustande gekommenen Aufhebungsvertrag sei der Kaufvertrag rückwirkend (ex tunc) auf das Datum des Vertragsabschlusses aufgehoben worden und habe keine Wirkung entfaltet. Damit sei auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht auf den Käufer übergegangen. Wirtschaftlich habe kein Übergang der Verfügungsmacht stattgefunden, weshalb auf beiden Rechtsgeschäften, Kaufvertrag und Aufhebungsvertrag, keine Handänderungssteuer geschuldet sei.\nIm Fall SGNEB.2005.8 (i.S. C.) hat das Steuergericht am 7. Mai 2007 entschieden, dass der damals zu beurteilende Kaufvertrag, bei welchem der Grundbucheintrag ebenfalls von der vorgängigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht worden war, unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei. Auch wenn der Eintritt grundsätzlich vom Willen der Kaufspartei abhänge, handle es sich um eine rechtlich zulässige Willensbedingung (Potestativbedingung). Solche Potestativbedingungen seien zulässig (E. 6). Der Kaufpreis war im damals zu beurteilenden Fall nicht bezahlt worden, weil die Kaufspartei die notwendige Finanzierung nicht beschaffen konnte. Das Steuergericht entschied „mangels Eintritts der rechtsaufschiebenden Potestativbedingung [ist es] nie zu einer wirtschaftlichen Handänderung gekommen“ (E. 8)."}