Zudem erklärte der Beistand in einem Schreiben an das Sozialamt ... vom 5. Mai 2000, dass er eine monatliche Betreuungsentschädigung an den Rekurrenten von Fr. 3000.--, davon Fr. 500.-- Spesenersatz, als vertretbar erachte. Deshalb erscheint auch ein Auslagenersatz von Fr. 70‘‘000.-- für die langjährige Betreuung nicht als unverhältnismässig hoch. In Würdigung all dieser Umstände sind die dem Rekurrenten zugeflossen Geldbeträge nicht als Schenkung zu qualifizieren. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. Steuergericht, Urteil vom 22. November 2004