Ziffer II.1.) Auch sonst konnte das Steueramt keine stichhaltigen Argumente vorbringen, welche die Qualifikation der Zahlungen als Schenkung rechtfertigen würde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rekurrenten betreute Person seit April 2000 einen Beistand hat. Wäre dieser zur Auffassung gelangt, dass die Leistungen an den Rekurrenten nicht gerechtfertigt gewesen seien, hätte er diese zurückverlangen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zudem erklärte der Beistand in einem Schreiben an das Sozialamt ... vom 5. Mai 2000, dass er eine monatliche Betreuungsentschädigung an den Rekurrenten von Fr. 3000.--, davon Fr. 500.-- Spesenersatz, als vertretbar erachte.