Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, eine Bereicherung habe nicht stattgefunden, denn die Gegenleistung sei mit der Übernahme der Auslagen mehr als erbracht worden. 3. Jeder Vermögenszufluss gilt grundsätzlich als Einkommen, bis das Gegenteil bewiesen worden ist (vgl. dazu den Einkommensbegriff gemäss § 21ff. StG). Es ist nicht Sache des Rekurrenten nachzuweisen, dass es sich bei den Zahlungen um Einkünfte handelt. Vielmehr liegt die Beweislast bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. Der als Indiz herbeigezogene Vergleich mit den gespendeten Kirchenfenstern überzeugt nicht (vgl. Einspracheentscheid Ziffer II.1.)