Erwägungen: 1. ... 2. Alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entprechende Gegenleistung bereichert wird, unterliegen der Schenkungssteuer (§ 233 Abs. 1 StG). Strittig ist, ob es sich bei den Zahlungen der betreuten Person um eine Schenkung handelt oder nicht. Nach den Ausführungen des Steueramtes hat der Rekurrent den Nachweis nicht erbracht, dass es sich bei den Zahlungen um Auslagenersatz handle. Deshalb sei von einer Schenkung auszugehen. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, eine Bereicherung habe nicht stattgefunden, denn die Gegenleistung sei mit der Übernahme der Auslagen mehr als erbracht worden.