Der Rekurrent habe die Tante seiner Ehefrau seit Dezember 1994 betreut. Täglich inklusive Wochenende habe er sie betreut und habe sie mit seinem Auto auf ihren Wunsch in der ganzen Schweiz herumgefahren. In all den Jahren habe der Rekurrent für seine Aufwendungen keine Entschädigung erhalten. 5. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2004 wies das Steueramt darauf hin, dass es dem Rekurrenten obliegen würde, die behauptete steuermindernde Gegenleistung nachzuweisen. Diesen Nachweis habe er versäumt. 6. Der Vertreter hat auf eine Rückäusserung verzichtet. Erwägungen: 1. ...