Die getätigten Aufwendungen seien mit der Überweisung bei weitem nicht gedeckt. 3. Am 12. Juli 2004 hiess das Steueramt die Einsprache teilweise gut und legte die Schenkungssteuerveranlagung insofern neu fest, als es der Berechnung die Steuerklasse 4 (Tante der Ehefrau) zugrundelegte. Der steuerbare Betrag wurde neu auf Fr. 9'272.70 festgelegt. 4. Mit Schreiben vom 20. August 2004 erhob der Vertreter Rekurs an das Kantonale Steuergericht und beantragte, dass die Schenkungssteuerveranlagung aufzuheben sei. Es handle sich nicht um eine Schenkung. Die Zahlungen von L. G. seien eine Gegenleistung für geleistete Dienste. Der Rekurrent habe die Tante seiner Ehefrau seit Dezember 1994 betreut.