Mit Schenkungssteuer-Veranlagung vom 10. Februar 2004 stellte das Kantonale Steueramt J. E. von einem steuerbaren Betrag von Fr. 56'950.-- eine Schenkungssteuer von Fr. 12'363.60 (Steuererklasse 5) in Rechnung. 2. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, dass die Schenkungssteuer aufzuheben sei. In der Begründung führte er aus, dass er sich um die Schenkende, nämlich die Tante seiner Frau, sehr gekümmert habe, und es sich bei diesen Zahlungen lediglich um eine Teil-Rückerstattung seiner Aufwendungen gehandelt habe. Die getätigten Aufwendungen seien mit der Überweisung bei weitem nicht gedeckt.