KSGE 2004 Nr 11 StG § 21 ff, StG § 233 Abs. 1 - Schenkungssteuer. Beweislast. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. In casu das Vorliegen einer Schenkung verneint. Sachverhalt: 1. In drei Tranchen zwischen dem 5. März und 4. August 1999 wurden insgesamt Zahlungen von Fr. 70'050.-- von L. G. für J. E. in Auftrag gegeben. Mit Schenkungssteuer-Veranlagung vom 10. Februar 2004 stellte das Kantonale Steueramt J. E. von einem steuerbaren Betrag von Fr. 56'950.-- eine Schenkungssteuer von Fr. 12'363.60 (Steuererklasse 5) in Rechnung.