Damit können X. und seine Ehefrau nur gemeinsam über die Aktienmehrheit an der A. AG verfügen. Keiner hat allein eine für Entscheide ausreichende Mehrheitsbeteiligung. Somit kann X. nach seinem Verzicht auf die Ausübung des Kaufsrechts an GB Nr. 733 und dem Verkauf des Grundstücks an die Z.-AG nicht mehr alleine (weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich) über das Grundstück GB Nr. 733 (oder über Teile davon) verfügen. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück ist übergegangen. Daraus folgt, dass der Verzicht von X. auf die Ausübung des ihm zustehenden Kaufsrechts zu Gunsten der Z.-AG die Handänderungssteuer begründet hat.