Aus den Akten ergibt sich, dass die Z.-AG als neue Eigentümerin der Liegenschaft eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Firma A. AG ist, welche sich nach der unbestrittenen Erklärung von X. vollständig im Eigentum von ihm und seiner Ehefrau befindet. Da der Rekurrent und seine Ehefrau nicht sagen können, wer in welchem Verhältnis Eigentümer der Aktien der A. AG ist, wird kraft Gesetz für diesen Sachverhalt unter der Geltung der Errungenschaftsbeteiligung Miteigentum zu gleichen Teilen angenommen (vgl. Art. 200 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 646 Abs. 2 ZGB). Damit können X. und seine Ehefrau nur gemeinsam über die Aktienmehrheit an der A. AG verfügen.