In der Folge gelangte das Grundstück GB Nr. 733 in das Alleineigentum der Z.-AG. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass für die Vermögensverhältnisse von X. gegenüber Dritten und damit auch zur Bestimmung seiner Eigentumsrechte das Güterrecht der Errungenschaftsbeteiligung massgebend ist. Aus den Akten ergibt sich, dass die Z.-AG als neue Eigentümerin der Liegenschaft eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Firma A. AG ist, welche sich nach der unbestrittenen Erklärung von X. vollständig im Eigentum von ihm und seiner Ehefrau befindet.