Damit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass X. sowohl beim Erwerb des Kaufsrechts für das Grundstück GB Nr. 733 (vgl. Kaufrechtsvertrag vom 22. Juni 2001) wie auch beim Verzicht auf dessen Ausübung (Kaufvertrag vom 14. Mai 2002) über einen Gegenstand aus seinem Vermögen (Eigengut oder Errungenschaft) verfügt hat und nicht über einen Vermögenswert aus dem nach rein internem Recht geltenden ehelichen Gesamtgut. Da ein Kaufsrechtsberechtiger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück mit der Einräumung des Kaufsrechts erwirbt, steht fest, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück GB Nr. 733 vor dem Ausübungsverzicht vom 14. Mai 2002 bei X. gelegen hat.