Die Frage, welcher Ehegatte an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache des ehelichen Vermögens Eigentum hat, bestimmt sich nach dem äusseren Güterstand (vgl. BE-Kommentar zum alten Ehegüterrecht, Bern 1963, S. 219, N 18 mit Hinweisen). Damit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass X. sowohl beim Erwerb des Kaufsrechts für das Grundstück GB Nr. 733 (vgl. Kaufrechtsvertrag vom 22. Juni 2001) wie auch beim Verzicht auf dessen Ausübung (Kaufvertrag vom 14. Mai 2002) über einen Gegenstand aus seinem Vermögen (Eigengut oder Errungenschaft) verfügt hat und nicht über einen Vermögenswert aus dem nach rein internem Recht geltenden ehelichen Gesamtgut.