Extern behielten sie den damals ordentlichen Güterstand der Güterverbindung. Mit dem per 1. Januar 1988 revidierten Ehegüterrecht unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse des Rekurrenten mit seiner Ehefrau gegenüber Dritten (also extern) mangels anderslautender ehevertraglichen Abmachungen (welche vom Rekurrenten nicht geltend gemacht werden) dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die altrechtliche Gütergemeinschaft gilt weiterhin nur intern unter den vertragsschliessenden Ehegatten und ihren Erben (vgl. Art. 10a Abs. 2 SchlT ZGB; vgl. BE-Kommentar, Vorb. vor Art. 181 ff., N. 22; BE-Kommentar, Vorb.