In diesem Verzicht ist aber dann keine steuerbare Handänderung zu erblicken, wenn dadurch kein Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt ist, was nachfolgend zu prüfen ist. Vorweg ist festzuhalten, dass X und seine Ehefrau mit öffentlich beurkundeten (vormundschaftlich genehmigtem, aber nicht im Güterrechtsregister eingetragen) Ehevertrag vom 3. April 1975 ihre güterrechtlichen Verhältnisse intern dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellt haben. Extern behielten sie den damals ordentlichen Güterstand der Güterverbindung.