f. mit Hinweisen). 2. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent als am Grundstück GB Nr. 733 Kaufrechtsberechtigter zu Gunsten der Z.-AG auf die Ausübung dieses ihm zustehenden Kaufsrechts verzichtet und es damit dieser Firma ermöglicht, das Grundstück mit Vertrag vom 14. Mai 2002 zu erwerben. Der Verzicht erfolgte also im Sinne des Handänderungssteuerrechts grundsätzlich zu Gunsten eines Dritten. In diesem Verzicht ist aber dann keine steuerbare Handänderung zu erblicken, wenn dadurch kein Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt ist, was nachfolgend zu prüfen ist.