Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut löst auch der Verzicht auf die Ausübung eines Kaufsrechts zu Gunsten eines Dritten die Handänderungssteuer aus (vgl. § 206 Abs. 1 lit. b StG). Dieses nach dem Erwerb eines Kaufsrechts verlangte zusätzliche Erfordernis wird damit begründet, dass das kantonale Abgaberecht ansonsten das im Bundeszivilrecht geordnete Institut des Kaufsrechts übermässig beeinträchtigen würde (vgl. V. Monteil, a.a.O. S. 332 f. mit Hinweisen)