2003 Nr. 1 E. 2) übernommen worden. Bei der Einräumung von Kaufsrechten an Grundstücken ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Handänderungssteuer erst erhoben wird, wenn der Berechtigte zusätzlich zum Erwerb des Kaufsrechts auch darüber verfügt, indem er das Kaufsrecht selber ausübt oder es an Dritte weiterveräussert. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut löst auch der Verzicht auf die Ausübung eines Kaufsrechts zu Gunsten eines Dritten die Handänderungssteuer aus (vgl. § 206 Abs. 1 lit.