Die Frage, welcher Ehegatte Eigentümer eines Vermögenswertes sei, richte sich ausschliesslich nach dem Sachenrecht und nicht nach dem Güterstand. Da im vorliegenden Fall die Aktien an der A. AG im Miteigentum beider Ehegatten stehen würden, könne keiner der Ehegatten alleine über die Grundstücke der Z.-AG verfügen. Nach dem Verzicht auf die Ausübung des Kaufsrechts könne X. somit weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich über das Grundstück verfügen. Somit habe eine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden. Im übrigen handle es sich nach dem jeweiligen statutarischen Zweckartikel beider Firmen (A. AG und Z.-AG) um Betriebsgesellschaften und nicht um Immobiliengesellschaften.