Auch nach dem Verzicht auf die Ausübung des Kaufsrechts gehöre das Grundstück via Güterrecht beiden Ehegatten gemeinsam, womit es an der steuerbegründenden wirtschaftliche Handänderung fehle. Das Kantonale Steueramt verwies in seiner Vernehmlassung auf den Einspracheentscheid und hielt fest, dass für die Beurteilung der steuerrechtlichen Konsequenzen der externe Güterstand massgebend sei. Die Frage, welcher Ehegatte Eigentümer eines Vermögenswertes sei, richte sich ausschliesslich nach dem Sachenrecht und nicht nach dem Güterstand.