Aufgrund der gemäss Ehevertrag vereinbarten intern wirkenden Gütergemeinschaft gehöre das gesamte Vermögen beider Ehegatten zum Gesamteigentum, an dem beide gleichermassen berechtigt seien. Damit gehöre sowohl das Kaufsrecht wie die Aktien an der A. AG und damit mittelbar auch die Aktien an der Z.-AG im Innenverhältnis zum ungeteilten Gesamtgut beider Ehegatten. Auch nach dem Verzicht auf die Ausübung des Kaufsrechts gehöre das Grundstück via Güterrecht beiden Ehegatten gemeinsam, womit es an der steuerbegründenden wirtschaftliche Handänderung fehle.