Die A. AG stehe im ungeteilten Gesamteigentum beider Ehegatten. Aufgrund der wirtschaftlichen Identität zwischen dem auf das Kaufsrecht Verzichtenden und der dadurch begünstigten Immobiliengesellschaft löse der Verzicht auf das Kaufsrecht keine Handänderungssteuer aus. Für die Frage nach der für das Handänderungssteuerrecht massgebenden wirtschaftlichen Berechtigung sei das güterrechtliche Innenverhältnis unter den Ehegatten massgebend. Aufgrund der gemäss Ehevertrag vereinbarten intern wirkenden Gütergemeinschaft gehöre das gesamte Vermögen beider Ehegatten zum Gesamteigentum, an dem beide gleichermassen berechtigt seien.