3. Vor Steuergericht machte X. geltend, dass aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der aufgrund des Ehevertrages bestehende interne Güterstand (also Gütergemeinschaft) und nicht der externe Güterstand (also Güterverbindung bzw. Errungenschaftsbeteiligung) massgebend sei. Der Verzicht auf ein intern im Gesamteigentum beider Ehegatten stehendes Kaufsrecht zugunsten einer ebenfalls im Gesamteigentum beider Ehegatten stehenden Immobiliengesellschaft stelle keine wirtschaftliche Handänderung dar. Die Grundstückkäuferin Z-AG sei eine 100%-Tochter der A. AG. Beide Gesellschaften seien Immobiliengesellschaften. Die A. AG stehe im ungeteilten Gesamteigentum beider Ehegatten.