Die Vorinstanz wies die Einsprach ab mit der Begründung, dass der Verzicht auf die Ausübung eines Kaufsrechts zu Gunsten eines Dritten nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut die Handänderungssteuer auslöse. Da X. gestützt auf die güterrechtlichen Verhältnisse mit seiner Ehefrau nicht über eine Mehrheitsbeteiligung an der Grundstückkäuferin verfüge, habe er nach dem Verzicht auf das Kaufsrecht keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück mehr gehabt. 3.