Er habe zugunsten einer ihm selbst gehörenden Gesellschaft auf das Kaufsrecht verzichtet, was keine Handänderungssteuer auslösen könne, da es an der geforderten wirtschaftlichen Handänderung fehle. Zudem sei in der Löschung eines Kaufsrechts kein handänderungssteuerpflichtiger Tatbestand zu erkennen. Die Vorinstanz wies die Einsprach ab mit der Begründung, dass der Verzicht auf die Ausübung eines Kaufsrechts zu Gunsten eines Dritten nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut die Handänderungssteuer auslöse.