Für die Löschung des Kaufsrechts auf GB Nr. 733 wurde X. mit Datum vom 28. Juni 2002 für eine Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 16'234.--, berechnet auf einem Abgabewert von Fr. 742'000.--, veranlagt. 2. Mit seiner Einsprache vom 9. Juli 2002 machte X. geltend, dass die Grundstückkäuferin Z-AG mehrheitlich in seinem Eigentum stehe und er mit dem Grundstückkauf durch die Gesellschaft wirtschaftlich Eigentümer der Parzelle Nr. 733 geworden sei. Er habe zugunsten einer ihm selbst gehörenden Gesellschaft auf das Kaufsrecht verzichtet, was keine Handänderungssteuer auslösen könne, da es an der geforderten wirtschaftlichen Handänderung fehle.