2830 (bis 30. April 2002) und 733 (bis 31. März 2003). Mit Kaufvertrag vom 14. Mai 2002 verkaufte Y die beiden Grundstücke Nrn. 2830 und 733 an die Z-AG. Im gleichen Vertrag erteilte X. seine Einwilligung zur Löschung des Kaufsrechts auf GB Nr. 733. Das auf GB Nr. 2830 eingetragene Kaufsrecht wurde zufolge Zeitablaufs von Amtes wegen im Grundbuch gelöscht. Für die Löschung des Kaufsrechts auf GB Nr. 733 wurde X. mit Datum vom 28. Juni 2002 für eine Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 16'234.--, berechnet auf einem Abgabewert von Fr. 742'000.--, veranlagt.