KSGE 2005 Nr. 9 StG § 206 Abs. 1 lit. b - Handänderungssteuer; Kaufrechtsverzicht. Der Verzicht auf ein Kaufsrecht an einem Grundstück unterliegt der Handänderungssteuer. Das ist auch dann der Fall, wenn der Verzicht zugunsten einer im Miteigentum von zwei Ehegatten stehenden Unternehmung erfolgt und der verzichtende Kaufsrechtsinhaber der Ehemann ist, der im internen Verhältnis mit seiner Ehefrau dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellt ist, im externen Verhältnis aber der Errungenschaftsbeteiligung. Sachverhalt: 1. X. erwarb mit Kaufrechtsvertrag vom 22. Juni 2001 von Y. Kaufsrechte für die Grundstücke GB Nrn. 2830 (bis 30. April 2002) und 733 (bis 31. März 2003).