{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-4_2005-07-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128561&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5691873c95a74a31b167c0506cb8a8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Kaufrechtsverzicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:38", "Checksum": "a7f9264597e02cf9065fb7e04ff4dfb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Kaufrechtsverzicht\n\n\nAus den Akten ergibt sich, dass die Z.-AG als neue Eigentümerin der Liegenschaft eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Firma A. AG ist, welche sich nach der unbestrittenen Erklärung von X. vollständig im Eigentum von ihm und seiner Ehefrau befindet. Da der Rekurrent und seine Ehefrau nicht sagen können, wer in welchem Verhältnis Eigentümer der Aktien der A. AG ist, wird kraft Gesetz für diesen Sachverhalt unter der Geltung der Errungenschaftsbeteiligung Miteigentum zu gleichen Teilen angenommen (vgl. Art. 200 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 646 Abs. 2 ZGB). Damit können X. und seine Ehefrau nur gemeinsam über die Aktienmehrheit an der A. AG verfügen. Keiner hat allein eine für Entscheide ausreichende Mehrheitsbeteiligung. Somit kann X. nach seinem Verzicht auf die Ausübung des Kaufsrechts an GB Nr. 733 und dem Verkauf des Grundstücks an die Z.-AG nicht mehr alleine (weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich) über das Grundstück GB Nr. 733 (oder über Teile davon) verfügen. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück ist übergegangen. Daraus folgt, dass der Verzicht von X. auf die Ausübung des ihm zustehenden Kaufsrechts zu Gunsten der Z.-AG die Handänderungssteuer begründet hat. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 4. Juli 2005"}