{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-4_2005-07-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128561&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5691873c95a74a31b167c0506cb8a8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Kaufrechtsverzicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:38", "Checksum": "a7f9264597e02cf9065fb7e04ff4dfb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Kaufrechtsverzicht\n\n\n1. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, hat es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission, übernommen. Damals entschied die Rekurskommission, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ verstand es den „Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück … ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist.“ (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. V. Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321), als auch in der späteren publizierten Praxis des Kantonalen Steuergerichts (vgl. KSGE 1984 Nr. 33 E 1; 1986 Nr. 23 E 1; 1991 Nr. 22 E 2; 1997 Nr. 12 E. 2; 1998 Nr. 14 E. 2; 2001 Nr. 8 E. 2; 2003 Nr. 1 E. 2) übernommen worden. Bei der Einräumung von Kaufsrechten an Grundstücken ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Handänderungssteuer erst erhoben wird, wenn der Berechtigte zusätzlich zum Erwerb des Kaufsrechts auch darüber verfügt, indem er das Kaufsrecht selber ausübt oder es an Dritte weiterveräussert. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut löst auch der Verzicht auf die Ausübung eines Kaufsrechts zu Gunsten eines Dritten die Handänderungssteuer aus (vgl. § 206 Abs. 1 lit. b StG). Dieses nach dem Erwerb eines Kaufsrechts verlangte zusätzliche Erfordernis wird damit begründet, dass das kantonale Abgaberecht ansonsten das im Bundeszivilrecht geordnete Institut des Kaufsrechts übermässig beeinträchtigen würde (vgl. V. Monteil, a.a.O. S. 332 f. mit Hinweisen).\n2. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent als am Grundstück GB Nr. 733 Kaufrechtsberechtigter zu Gunsten der Z.-AG auf die Ausübung dieses ihm zustehenden Kaufsrechts verzichtet und es damit dieser Firma ermöglicht, das Grundstück mit Vertrag vom 14. Mai 2002 zu erwerben. Der Verzicht erfolgte also im Sinne des Handänderungssteuerrechts grundsätzlich zu Gunsten eines Dritten. In diesem Verzicht ist aber dann keine steuerbare Handänderung zu erblicken, wenn dadurch kein Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt ist, was nachfolgend zu prüfen ist.\nVorweg ist festzuhalten, dass X und seine Ehefrau mit öffentlich beurkundeten (vormundschaftlich genehmigtem, aber nicht im Güterrechtsregister eingetragen) Ehevertrag vom 3. April 1975 ihre güterrechtlichen Verhältnisse intern dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellt haben. Extern behielten sie den damals ordentlichen Güterstand der Güterverbindung. Mit dem per 1. Januar 1988 revidierten Ehegüterrecht unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse des Rekurrenten mit seiner Ehefrau gegenüber Dritten (also extern) mangels anderslautender ehevertraglichen Abmachungen (welche vom Rekurrenten nicht geltend gemacht werden) dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die altrechtliche Gütergemeinschaft gilt weiterhin nur intern unter den vertragsschliessenden Ehegatten und ihren Erben (vgl. Art. 10a Abs. 2 SchlT ZGB; vgl. BE-Kommentar, Vorb. vor Art. 181 ff., N. 22; BE-Kommentar, Vorb. vor Art. 221 ff., N 76). Die Frage, welcher Ehegatte an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache des ehelichen Vermögens Eigentum hat, bestimmt sich nach dem äusseren Güterstand (vgl. BE-Kommentar zum alten Ehegüterrecht, Bern 1963, S. 219, N 18 mit Hinweisen). Damit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass X. sowohl beim Erwerb des Kaufsrechts für das Grundstück GB Nr. 733 (vgl. Kaufrechtsvertrag vom 22. Juni 2001) wie auch beim Verzicht auf dessen Ausübung (Kaufvertrag vom 14. Mai 2002) über einen Gegenstand aus seinem Vermögen (Eigengut oder Errungenschaft) verfügt hat und nicht über einen Vermögenswert aus dem nach rein internem Recht geltenden ehelichen Gesamtgut. Da ein Kaufsrechtsberechtiger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück mit der Einräumung des Kaufsrechts erwirbt, steht fest, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück GB Nr. 733 vor dem Ausübungsverzicht vom 14. Mai 2002 bei X. gelegen hat.\nIn der Folge gelangte das Grundstück GB Nr. 733 in das Alleineigentum der Z.-AG. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass für die Vermögensverhältnisse von X. gegenüber Dritten und damit auch zur Bestimmung seiner Eigentumsrechte das Güterrecht der Errungenschaftsbeteiligung massgebend ist."}