{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-4_2005-07-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128561&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5691873c95a74a31b167c0506cb8a8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer / Kaufrechtsverzicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:38", "Checksum": "a7f9264597e02cf9065fb7e04ff4dfb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.07.2005 SGNEB.2003.4\nRegeste:\nHandänderungssteuer / Kaufrechtsverzicht\n\nKSGE 2005 Nr. 9\nStG § 206 Abs. 1 lit. b - Handänderungssteuer; Kaufrechtsverzicht. Der Verzicht auf ein Kaufsrecht an einem Grundstück unterliegt der Handänderungssteuer. Das ist auch dann der Fall, wenn der Verzicht zugunsten einer im Miteigentum von zwei Ehegatten stehenden Unternehmung erfolgt und der verzichtende Kaufsrechtsinhaber der Ehemann ist, der im internen Verhältnis mit seiner Ehefrau dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellt ist, im externen Verhältnis aber der Errungenschaftsbeteiligung.\nSachverhalt:\n1. X. erwarb mit Kaufrechtsvertrag vom 22. Juni 2001 von Y. Kaufsrechte für die Grundstücke GB Nrn. 2830 (bis 30. April 2002) und 733 (bis 31. März 2003). Mit Kaufvertrag vom 14. Mai 2002 verkaufte Y die beiden Grundstücke Nrn. 2830 und 733 an die Z-AG. Im gleichen Vertrag erteilte X. seine Einwilligung zur Löschung des Kaufsrechts auf GB Nr. 733. Das auf GB Nr. 2830 eingetragene Kaufsrecht wurde zufolge Zeitablaufs von Amtes wegen im Grundbuch gelöscht. Für die Löschung des Kaufsrechts auf GB Nr. 733 wurde X. mit Datum vom 28. Juni 2002 für eine Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 16'234.--, berechnet auf einem Abgabewert von Fr. 742'000.--, veranlagt.\n2. Mit seiner Einsprache vom 9. Juli 2002 machte X. geltend, dass die Grundstückkäuferin Z-AG mehrheitlich in seinem Eigentum stehe und er mit dem Grundstückkauf durch die Gesellschaft wirtschaftlich Eigentümer der Parzelle Nr. 733 geworden sei. Er habe zugunsten einer ihm selbst gehörenden Gesellschaft auf das Kaufsrecht verzichtet, was keine Handänderungssteuer auslösen könne, da es an der geforderten wirtschaftlichen Handänderung fehle. Zudem sei in der Löschung eines Kaufsrechts kein handänderungssteuerpflichtiger Tatbestand zu erkennen.\nDie Vorinstanz wies die Einsprach ab mit der Begründung, dass der Verzicht auf die Ausübung eines Kaufsrechts zu Gunsten eines Dritten nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut die Handänderungssteuer auslöse. Da X. gestützt auf die güterrechtlichen Verhältnisse mit seiner Ehefrau nicht über eine Mehrheitsbeteiligung an der Grundstückkäuferin verfüge, habe er nach dem Verzicht auf das Kaufsrecht keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück mehr gehabt.\n3. Vor Steuergericht machte X. geltend, dass aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der aufgrund des Ehevertrages bestehende interne Güterstand (also Gütergemeinschaft) und nicht der externe Güterstand (also Güterverbindung bzw. Errungenschaftsbeteiligung) massgebend sei. Der Verzicht auf ein intern im Gesamteigentum beider Ehegatten stehendes Kaufsrecht zugunsten einer ebenfalls im Gesamteigentum beider Ehegatten stehenden Immobiliengesellschaft stelle keine wirtschaftliche Handänderung dar. Die Grundstückkäuferin Z-AG sei eine 100%-Tochter der A. AG. Beide Gesellschaften seien Immobiliengesellschaften. Die A. AG stehe im ungeteilten Gesamteigentum beider Ehegatten. Aufgrund der wirtschaftlichen Identität zwischen dem auf das Kaufsrecht Verzichtenden und der dadurch begünstigten Immobiliengesellschaft löse der Verzicht auf das Kaufsrecht keine Handänderungssteuer aus. Für die Frage nach der für das Handänderungssteuerrecht massgebenden wirtschaftlichen Berechtigung sei das güterrechtliche Innenverhältnis unter den Ehegatten massgebend. Aufgrund der gemäss Ehevertrag vereinbarten intern wirkenden Gütergemeinschaft gehöre das gesamte Vermögen beider Ehegatten zum Gesamteigentum, an dem beide gleichermassen berechtigt seien. Damit gehöre sowohl das Kaufsrecht wie die Aktien an der A. AG und damit mittelbar auch die Aktien an der Z.-AG im Innenverhältnis zum ungeteilten Gesamtgut beider Ehegatten. Auch nach dem Verzicht auf die Ausübung des Kaufsrechts gehöre das Grundstück via Güterrecht beiden Ehegatten gemeinsam, womit es an der steuerbegründenden wirtschaftliche Handänderung fehle.\nDas Kantonale Steueramt verwies in seiner Vernehmlassung auf den Einspracheentscheid und hielt fest, dass für die Beurteilung der steuerrechtlichen Konsequenzen der externe Güterstand massgebend sei. Die Frage, welcher Ehegatte Eigentümer eines Vermögenswertes sei, richte sich ausschliesslich nach dem Sachenrecht und nicht nach dem Güterstand. Da im vorliegenden Fall die Aktien an der A. AG im Miteigentum beider Ehegatten stehen würden, könne keiner der Ehegatten alleine über die Grundstücke der Z.-AG verfügen. Nach dem Verzicht auf die Ausübung des Kaufsrechts könne X. somit weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich über das Grundstück verfügen. Somit habe eine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden. Im übrigen handle es sich nach dem jeweiligen statutarischen Zweckartikel beider Firmen (A. AG und Z.-AG) um Betriebsgesellschaften und nicht um Immobiliengesellschaften. Damit sei X. ganz grundsätzlich am fraglichen Grundstück nicht wirtschaftlich berechtigt.\nErwägungen:"}