Gemäss Einspracheschrift des Rekurrenten wurde sie ihm am 17. Januar 2002 zugestellt und damit fällig. Die Steuerschuld war demnach bis am 16. Februar 2002, einem Samstag, zu bezahlen, weshalb sich die Zahlungsfrist bis am 18. Februar 2002 (Montag) erstreckte. Soweit die Steuer nicht bezahlt wurde, begann ab 19. Februar 2002 der Verzugszins zu laufen. (Die gegen diesen Entscheid vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil vom 17. Juni 2008 vollumfänglich abgewiesen, rsp. es wurde nicht darauf eingetreten [Nr. 2C.56/2008]) Steuergericht, Urteil vom 19. November 2007