Dabei genügt es, wenn der Vermögensvorteil in einem Forderungsrecht gegenüber der Erbschaft besteht. Bei Vermächtnissen geht die zugedachte Sache zunächst nie direkt auf den Bedachten über. Trotzdem hat der Gesetzgeber Vermächtnisse der Erbschaftssteuer unterstellt und die Entstehung des Steueranspruchs nicht von dessen Auslieferung abhängig gemacht. Bei der Zuwendung von Gestaltungsrechten entsteht der Steueranspruch der Erbschaftssteuer mit dessen Ausübung. Die Veranlagungsverfügung an den Rekurrenten datiert vom 15. Januar 2002. Gemäss Einspracheschrift des Rekurrenten wurde sie ihm am 17. Januar 2002 zugestellt und damit fällig.