Wie bereits ausgeführt, entsteht mit der Zuwendung eines Kaufrechts (Gestaltungsrecht) beim Bedachten nur mittelbar ein Vermögensvorteil, der sich aus der zugewendeten Gestaltungslage ableitet. Diese entsteht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Die Entstehung der Forderung auf Auslieferung des Vermächtnisses und damit auf die Übertragung des Eigentums an der zugedachten Sache entsteht erst mit Ausübung des Gestaltungsrechts. Die Rechtslage präsentiert sich somit nicht anders, als wenn das Vermächtnis von einer aufschiebenden Potestativbedingung abhängig gemacht worden wäre. Dabei genügt es, wenn der Vermögensvorteil in einem Forderungsrecht gegenüber der Erbschaft besteht.