Wenn der Bedachte die Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder die Ausübung eines Gestaltungsrechts (sofern überhaupt zulässig) von Bedingungen abhängig macht, vermag dies die Entstehung des Steueranspruchs nicht aufzuschieben. Deshalb kann die Entstehung des Erbschaftssteueranspruchs entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht davon abhängig sein, dass er sich mit der Alleinerbin über den Kaufpreis und die weiteren Konditionen des Kaufs geeinigt hat. Wie bereits ausgeführt, entsteht mit der Zuwendung eines Kaufrechts (Gestaltungsrecht) beim Bedachten nur mittelbar ein Vermögensvorteil, der sich aus der zugewendeten Gestaltungslage ableitet.