Bei der „aufschiebenden Bedingung“ gemäss § 226 lit. c StG, welche die Entstehung des Steueranspruchs aufschiebt, kann es sich nur um eine solche handeln, die der Erblasser von Todes wegen verfügt hat, jedoch nicht um eine solche, welche der Bedachte bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung selber setzt. Wenn der Bedachte die Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder die Ausübung eines Gestaltungsrechts (sofern überhaupt zulässig) von Bedingungen abhängig macht, vermag dies die Entstehung des Steueranspruchs nicht aufzuschieben.