Danach ist ein Verzugszins zu entrichten (179 Abs. 2 StG). b) Zu entscheiden ist, ob bei der Zuwendung von Gestaltungsrechten der Steueranspruch gemäss § 226 lit. a StG im Zeitpunkt entsteht, in dem der Erbgang eröffnet wird, d.h. im Zeitpunkt, in dem zugunsten des Bedachten eine Gestaltungslage und damit ein mittelbarer Vermögensvorteil entsteht, oder erst in einem späteren Zeitpunkt, weil die Zuwendung gemäss § 226 lit. c StG unter aufschiebender Bedingung erfolgte und von deren Eintritt abhängig war, z.B. von der Ausübung des Gestaltungsrechts, welche erst die Forderung auf Übertragung der zugewendeten Sache entstehen lässt. Bei der „aufschiebenden Bedingung“ gemäss § 226 lit.