§ 223 StG unterstellt alle „Vermögensübergänge“ auf den Todesfall hin der Erbschaftssteuer. Der Begriff „Vermögensübergänge“ fasst gemäss Klammervermerk in der Gesetzesbestimmung „Erbanfälle und Zuwendungen“ zusammen, darunter fallen gemäss der gesetzlichen Aufzählung auch Vermächtnisse, nicht aber rechtliche Übergänge von Vermögenswerten. Nichts anderes als „Erbanfälle und Zuwendungen“ ist mit dem Begriff „Vermögensübergänge“ gemeint, den § 226 StG im Zusammenhang mit der Entstehung des Steueranspruchs übernimmt. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten beginnt mit der Entstehung des Steueranspruchs noch kein Verzugszins zu laufen.