Demnach beträgt die Erbschaftssteuer Fr. 57’120.--. 8. Der Rekurrent beantragt schliesslich, die Fälligkeit und den Beginn des Verzugszinsenlaufs festzustellen, welche vorliegend ebenfalls streitig ist. Der Rekurrent macht geltend, der Steueranspruch sei erst mit Zustandekommen der Vereinbarung am 25. April 2002 zwischen ihm und der Alleinerbin entstanden, weil erst mit dieser die Forderung auf Übertragung des Eigentums an der zugewendeten Liegenschaft entstanden sei. Die Vorinstanz erachtet den Todestag als massgebend. a) § 223 StG unterstellt alle „Vermögensübergänge“ auf den Todesfall hin der Erbschaftssteuer.