Zudem ist es dem Rekurrenten nicht gelungen, den behaupteten Mehrwert zu beweisen, welche seiner Investition im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs gegenübersteht und die in der Verkehrswertschätzung enthalten wäre. Dem Rekurrenten ist es schliesslich auch nicht gelungen, die behaupteten Investitionen zu belegen, soweit sie den Betrag von Fr. 25’124.60 übersteigen. 7. Demnach ist die Erbschaftssteuer von einem Verkehrswert der erbrechtlichen Zuwendung von Fr. 190’400.-- (vorne E. 5.4.b) zu berechnen. Abzüge sind keine zu machen. Der Rekurrent ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Gemäss § 232 StG beträgt der Steuersatz (5. Klasse) 30%. Demnach beträgt die Erbschaftssteuer Fr. 57’120.--.