Total Fr. 25’214.60 Sie können gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht als Aufwendungen im Sinne von § 229 lit. b StG anerkannt werden. 6.6. Der Rekurrent trägt die Beweislast für Abzüge. Es ist ihm nicht gelungen nachzuweisen, dass die von im getätigten Investitionen eine Gegenleistung für das ihm vom Erblasser zugedachte Kaufrecht sind. Die Investitionen sind deshalb im Sinne von § 229 lit. b StG nicht zum Abzug zuzulassen. Zudem ist es dem Rekurrenten nicht gelungen, den behaupteten Mehrwert zu beweisen, welche seiner Investition im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs gegenübersteht und die in der Verkehrswertschätzung enthalten wäre.