6.5. Schliesslich sind, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelt, auch die behaupteten Investitionen weitgehende nicht belegt, weil keine oder unvollständige (fehlende Rechnungsadresse) oder unleserliche Belege eingereicht wurden. Die behaupteten Eigenleistungen (die soweit 1988 betreffend nach 12 Jahren geltend gemacht werden) sind überhaupt nicht belegt. Belegt sind folgende Investitionen: Rechnung vom 26.02.1992 „Umbau WC + Garderobe“ Fr. 6’616.65 Rechnung vom 23.08.1988, Fassadenprofile Fr. 1’000.70 Rechnung vom 14.07.1988, Polysterolplatten Fr. 214.90 Rechung vom 12.07.1988, 2 Tankanlagen Fr. 2’468.-- Rechnung 16.09.1988, Kontrolle (Unterhalt)