Von der Investition hatte der Vermieter keinen direkten Nutzen. Damit erscheint die Behauptung, die Aufwendung sei für das Kaufrecht geleistet worden, nicht glaubwürdig. Hingegen mag es glaubhaft sein, dass die Investitionen getätigt wurde, in der nicht unberechtigten Hoffnung, dereinst die Liegenschaft übernehmen zu können. Dies vermag jedoch noch keine Abzugsfähigkeit der Investition zu begründen. 6.5. Schliesslich sind, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelt, auch die behaupteten Investitionen weitgehende nicht belegt, weil keine oder unvollständige (fehlende Rechnungsadresse) oder unleserliche Belege eingereicht wurden.