Die Umstände lassen eher den Schluss zu, dass der Erblasser beabsichtigte, dem Mieter dessen Investitionen zu erhalten, indem er ihm den Kauf und damit die Übernahme der Liegenschaft, auf welcher sich das Mietobjekt nebst anderen nicht mitvermieteten Teilen befinden, ermöglichen wollte. Damit bezweckt das Testament eine nachträgliche Absicherung der Investitionen, damit der Rekurrent sein Geschäft am Standort weiterführen kann, wenn der Vermieter versterben sollte, jedoch nicht deren Abgeltung als Vorleistung für das eingeräumte Kaufrecht. Von der Investition hatte der Vermieter keinen direkten Nutzen.