Der Erblasser hat sich diesbezüglich auch nicht gebunden (z.B. erbvertraglich), sondern konnte das Testament jederzeit widerrufen oder durch Kündigung des Mietverhältnisses das Kaufrecht beenden. Die Umstände lassen eher den Schluss zu, dass der Erblasser beabsichtigte, dem Mieter dessen Investitionen zu erhalten, indem er ihm den Kauf und damit die Übernahme der Liegenschaft, auf welcher sich das Mietobjekt nebst anderen nicht mitvermieteten Teilen befinden, ermöglichen wollte.