Aufgrund der vom Erblasser gewählten Konstellation ist nicht nachgewiesen und es lässt sich auch nicht ableiten, dass der Erblasser mit der Einräumung eines Kaufrechts eine Gegenleistung für getätigte oder noch zu erringende Investitionen erbringen wollte bzw. einen Ausgleich für die Investition tätigen wollte. Das Testament erwähnt weder die Investition noch eine Ausgleichungsabsicht. Der Erblasser hat sich diesbezüglich auch nicht gebunden (z.B. erbvertraglich), sondern konnte das Testament jederzeit widerrufen oder durch Kündigung des Mietverhältnisses das Kaufrecht beenden.