Ist der Mieter buchführungspflichtig, weil er ein Gewerbe betreibt, kann er die Investition in der Geschäftsbuchhaltung aktivieren und anschliessend verteilt auf die Mietdauer (oder auf eine kürzere Zeitdauer) abschreiben. Ob dies vorliegend der Fall war, kann den Steuerakten nicht entnommen werden, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall auch nicht weiter erheblich. Aufgrund der vom Erblasser gewählten Konstellation ist nicht nachgewiesen und es lässt sich auch nicht ableiten, dass der Erblasser mit der Einräumung eines Kaufrechts eine Gegenleistung für getätigte oder noch zu erringende Investitionen erbringen wollte bzw. einen Ausgleich für die Investition tätigen wollte.