Erst wenn das Mietverhältnis beendet wird, kann je nach Ausgestaltung des Mietvertrags noch ein Ausgleich geschaffen werden, nämlich dann, wenn der Mieter seine Investition nicht mitnehmen kann und das Mietobjekt dadurch einen Mehrwert erhält. Soweit ein Ausgleich nicht oder nur sehr beschränkt vorgesehen ist, muss der Mieter die Investition auf die Dauer des Mietverhältnis abschreiben (weshalb, wie im vorliegenden Fall, Mindestmietdauern vereinbart werden). Ist der Mieter buchführungspflichtig, weil er ein Gewerbe betreibt, kann er die Investition in der Geschäftsbuchhaltung aktivieren und anschliessend verteilt auf die Mietdauer (oder auf eine kürzere Zeitdauer) abschreiben.