Dass das Kaufrecht als Abgeltung bzw. als Gegenleistung für die getätigten Investitionen bzw. eine Wertvermehrung gelten soll, ist im Testament nicht erwähnt. Der Beweis, dass die behaupteten Investitionen eine Gegenleistung für den Erwerb des Kaufrechts gewesen wären, ist nicht erbracht. 6.4. Aufwendungen, die als Gegenleistung für eine erbrechtliche Zuwendung gedacht sind, fliessen in der Regel an den Erblasser und verschaffen ihm einen Vorteil. Von den Investitionen in ein Mietobjekt profitiert in erster Linie zunächst der Mieter selber, weil er eine bessere Nutzung erhält und dieses für seine eigenen Bedürfnisse ausgestaltet, so wie dies auch beim Rekurrenten der Fall ist.